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Beweiswert der Krankschreibung erschüttern: Wann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern darf

Die gelbe – heute elektronische – Krankschreibung gilt als starkes Beweismittel: Wer sie vorlegt, bekommt in aller Regel sechs Wochen Entgeltfortzahlung, ohne die Krankheit weiter belegen zu müssen. Doch dieser Beweiswert ist nicht unerschütterlich. Häufen sich auffällige Umstände – etwa eine Krankschreibung, die exakt bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist reicht –, kann der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel begründen und die Zahlung zunächst zurückhalten. Dieser Beitrag erklärt, wann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, welche Fälle das Bundesarbeitsgericht entschieden hat und was Beschäftigte dann tun müssen, um ihren Anspruch doch noch durchzusetzen.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 24. September 2026
Das Wichtigste in Kürze: Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat einen hohen Beweiswert – der Arbeitgeber muss die Entgeltfortzahlung grundsätzlich leisten. Er kann diesen Beweiswert aber erschüttern, wenn er konkrete tatsächliche Umstände vorträgt, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Der wichtigste vom Bundesarbeitsgericht anerkannte Fall ist die passgenaue Krankschreibung rund um eine Kündigung: Deckt sich die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit lückenlos mit der Kündigungsfrist und tritt die Person danach nahtlos eine neue Stelle an, ist das „auffällig und ungewöhnlich“ (BAG, u. a. 8.9.2021 – 5 AZR 149/21; 13.12.2023 – 5 AZR 137/23; 21.8.2024 – 5 AZR 248/23). Ist der Beweiswert erschüttert, trägt die beschäftigte Person die volle Beweislast für ihre Arbeitsunfähigkeit – sie muss die behandelnde Ärztin oder den Arzt von der Schweigepflicht entbinden und die Erkrankung konkret darlegen. Eine Zahlung pauschal ohne solche Anhaltspunkte zu verweigern, ist unzulässig.

Was der Beweiswert der AU-Bescheinigung bedeutet

Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, hat nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Den Nachweis führt die beschäftigte Person nach § 5 Abs. 1 EFZG regelmäßig durch die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel: Die Gerichte messen ihr einen hohen Beweiswert zu. Legt jemand eine AU vor, muss zunächst der Arbeitgeber zahlen – nicht die beschäftigte Person ihre Krankheit im Einzelnen beweisen.

Dieser Beweiswert ist aber eine widerlegliche Vermutung, kein Freibrief. Trägt der Arbeitgeber tatsächliche Umstände vor, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen, ist der Beweiswert „erschüttert“ – und die Beweislast verschiebt sich. Man spricht von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast.

Wann ist der Beweiswert erschüttert?

Der Arbeitgeber muss dafür keine Beweise für eine vorgetäuschte Krankheit vorlegen – das könnte er kaum. Es genügen konkrete, objektiv nachprüfbare Tatsachen, die bei verständiger Würdigung ernsthafte Zweifel wecken. Bloße Mutmaßungen oder ein pauschales Misstrauen reichen dagegen nicht. Als Indizien kommen in der Rechtsprechung und Praxis vor allem in Betracht:

  • eine Krankschreibung, die zeitlich exakt mit einer Kündigung zusammenfällt und passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht,
  • ein nahtloser Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis unmittelbar im Anschluss an die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit,
  • eine vorherige Ankündigung der Erkrankung („dann werde ich eben krank“), bevor die AU überhaupt ausgestellt wurde,
  • Arbeitsunfähigkeit, die wiederholt genau einzelne Tage rund um Wochenende, Urlaub oder Brückentage abdeckt,
  • eine Bescheinigung, die unter Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zustande kam – etwa eine unzulässig rückdatierte oder eine rein telefonische Krankschreibung außerhalb der dafür zulässigen Voraussetzungen.

Die Leitentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

Den Bezugspunkt bildet ein Urteil aus dem Jahr 2021: Eine Beschäftigte hatte selbst gekündigt und am selben Tag eine Erstbescheinigung vorgelegt, die genau den Zeitraum bis zum Ende der Kündigungsfrist abdeckte. Das Bundesarbeitsgericht sah darin eine so auffällige Koinzidenz, dass der Beweiswert der AU erschüttert war (Urteil vom 8.9.2021 – 5 AZR 149/21). Die Arbeitnehmerin hätte ihre Arbeitsunfähigkeit anderweitig konkret beweisen müssen.

Diese Linie hat das Gericht seither ausgebaut und auf Folgebescheinigungen erstreckt. Mit Urteil vom 13.12.2023 (5 AZR 137/23) entschied es, dass auch mehrere aufeinanderfolgende Krankschreibungen den Beweiswert verlieren können, wenn sie lückenlos bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reichen und die Person danach sofort eine neue Stelle antritt – und zwar selbst dann, wenn nicht sie, sondern der Arbeitgeber gekündigt hat. Mit Urteil vom 21.8.2024 (5 AZR 248/23) bestätigte und schärfte das Gericht diese Rechtsprechung: Entscheidend ist das lückenlose Zusammentreffen von Kündigungsfrist und bescheinigter Krankheit – dieses Muster ist für sich genommen auffällig und ungewöhnlich, ohne dass der Arbeitgeber ein Vortäuschen nachweisen müsste.

Was nach der Erschütterung passiert – die Beweislast kippt

Ist der Beweiswert erschüttert, muss nun die beschäftigte Person den vollen Beweis führen, dass sie im fraglichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war (§ 3 Abs. 1 EFZG). Dazu genügt es nicht, erneut auf die Bescheinigung zu verweisen. In der Praxis bedeutet das vor allem: die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, damit sie oder er als Zeuge die Erkrankung, die konkreten Beschwerden und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit schildern kann. Hinzu können Befundberichte oder weitere Unterlagen treten. Gelingt dieser Beweis nicht, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den betroffenen Zeitraum – bereits gezahlter Lohn kann zurückgefordert werden.

Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht

Den Beweiswert einer AU zu erschüttern ist die Ausnahme, nicht der Normalfall. Arbeitgeber dürfen die Entgeltfortzahlung nicht schon deshalb zurückhalten, weil ihnen eine Krankmeldung ungelegen kommt oder eine Person häufiger fehlt. Zulässig – und oft der sinnvollere Weg – ist es, bei begründeten Zweifeln die Krankenkasse einzuschalten: Sie kann nach § 275 Abs. 1 SGB V eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen. Eine Überwachung durch eine Detektei ist nur bei einem konkreten, durch Tatsachen belegten Verdacht und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erlaubt; eine Observation „ins Blaue hinein“ verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und kann Schadensersatzansprüche der beschäftigten Person auslösen.

Bezug zum Dienstplan und Ausfallmanagement

Für die Personaleinsatzplanung ist der Umgang mit Krankmeldungen zuerst ein Organisations-, kein Verdachtsthema: Der Ausfall muss aufgefangen, der Dienstplan angepasst und die Fehlzeit sauber dokumentiert werden. Genau diese Dokumentation ist es auch, die im Streitfall trägt – wer nachvollziehbar erfasst, wann welche Meldung einging und für welchen Zeitraum die AU vorlag, kann auffällige Muster belegen, ohne in pauschales Misstrauen zu verfallen. Eine passgenaue Krankschreibung rund um eine Kündigung ergibt sich dann aus den Daten, nicht aus dem Bauchgefühl.

In der laufenden Planung zeigt sich ein Ausfall sofort als Lücke im Dienstplan – und die muss zuerst besetzt werden. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Krankmeldungen, Abwesenheiten und der aktuelle Planstand laufen in einem System zusammen, sodass sich Ausfälle über Springer- und Verfügbarkeitslisten schnell abfedern und Fehlzeiten für die Lohnabrechnung lückenlos nachhalten lassen.

Häufige Fragen

Darf mein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, obwohl ich eine Krankschreibung habe?

Nur ausnahmsweise. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert; grundsätzlich muss der Arbeitgeber zahlen. Er darf die Zahlung erst zurückhalten, wenn er konkrete tatsächliche Umstände vorträgt, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen – etwa eine Krankschreibung, die passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht. Ein pauschales Misstrauen genügt nicht.

Was bedeutet es, dass der Beweiswert „erschüttert“ ist?

Dass die Vermutung entfällt, die Bescheinigung belege die Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber muss die Krankheit nicht widerlegen, sondern nur ernsthafte Zweifel begründen. Gelingt ihm das, muss die beschäftigte Person ihre Arbeitsunfähigkeit selbst voll beweisen – in der Regel, indem sie die behandelnde Ärztin oder den Arzt von der Schweigepflicht entbindet.

Ist eine Krankschreibung nach der Kündigung automatisch wertlos?

Nein. Erst das auffällige Muster macht sie angreifbar: wenn die Arbeitsunfähigkeit lückenlos mit der Kündigungsfrist zusammenfällt und die Person danach nahtlos eine neue Stelle antritt. Eine Erkrankung während der Kündigungsfrist, die nicht exakt bis zum letzten Tag reicht oder normal verläuft, behält ihren Beweiswert.

Was kann ich als Arbeitgeber bei Zweifeln tun, ohne mich angreifbar zu machen?

Statt eigenmächtig die Zahlung zu stoppen, können Sie über die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes anregen (§ 275 SGB V). Eine Detektivüberwachung ist nur bei einem konkreten, auf Tatsachen gestützten Verdacht und verhältnismäßig zulässig – sonst drohen Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Muss ich als Arbeitnehmer meine Diagnose offenlegen?

Für die Krankmeldung selbst nicht – die Diagnose steht dem Arbeitgeber nicht zu. Erst wenn der Beweiswert der AU erschüttert ist und Sie Ihren Anspruch durchsetzen wollen, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit konkret beweisen und dafür in der Regel die behandelnde Ärztin oder den Arzt von der Schweigepflicht entbinden.

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