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Arbeitsunfall & Berufsgenossenschaft: Was im Gesundheitswesen zu tun ist

Ein Sturz auf dem nassen Boden der Offizin, eine Nadelstichverletzung beim Impfen, ein verhobener Rücken beim Umlagern – Arbeitsunfälle passieren im Gesundheitswesen schneller, als man denkt. Was dann rechtlich zu tun ist, wissen viele Betriebe erst, wenn es zu spät ist. Diese Übersicht zeigt, wer zuständig ist, welche Fristen gelten und wie Sie den Fall sauber dokumentieren.

Lesezeit 6 Min. Aktualisiert 1. August 2026

Wer ist der gesetzliche Unfallversicherer?

Für Apotheken, Arztpraxen, Pflegedienste und die meisten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt allein der Arbeitgeber – für die Beschäftigten ist der Schutz beitragsfrei. Versichert sind alle Beschäftigten, auch Minijobber, Azubis und Praktikanten.

Was gilt als Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis, das während einer versicherten Tätigkeit zu einem Gesundheitsschaden führt. Dazu zählt auch der Wegeunfall – der Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nicht versichert sind dagegen rein private Verrichtungen während der Arbeitszeit oder Umwege ohne betrieblichen Grund.

  • typische Fälle in der Offizin und Praxis: Sturz, Schnitt, Verbrennung, Nadelstich- oder Schnittverletzung;
  • typische Fälle in der Pflege: Rückenverletzung beim Heben, Sturz auf der Tour, Infektionsrisiko nach Stichverletzung;
  • Wegeunfall: Verkehrsunfall auf dem Hin- oder Rückweg;
  • Berufskrankheiten (z. B. Hauterkrankungen, Infektionen) laufen über ein eigenes Anzeigeverfahren.

Der Durchgangsarzt (D-Arzt)

Bei Arbeitsunfällen mit ernsterer Verletzung führt der Weg nicht zum Hausarzt, sondern zum Durchgangsarzt. Vorzustellen ist die verletzte Person insbesondere dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus andauert oder voraussichtlich länger als eine Woche besteht, wenn eine Heilbehandlung über eine Woche nötig ist oder wenn bestimmte Verletzungen (z. B. an Augen, Ohren oder mit Verdacht auf Infektion) vorliegen. Der D-Arzt entscheidet über die weitere Behandlung zulasten der Unfallversicherung.

Unfallanzeige: Wann melden?

Einen Arbeitsunfall, der zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führt, muss der Betrieb der BGW innerhalb von drei Tagen anzeigen – heute in der Regel elektronisch. Tödliche und schwere Unfälle sind sofort zu melden. Leichte Bagatellverletzungen ohne nennenswerte Ausfallzeit müssen nicht angezeigt, aber dokumentiert werden.

Verbandbuch: jeden Vorfall dokumentieren

Auch die vermeintlich harmlose Schnittverletzung gehört ins Verbandbuch (oder ein gleichwertiges digitales Meldeblock-System). Notiert werden Zeitpunkt, Hergang, Verletzung, Zeugen und Erste-Hilfe-Maßnahme. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren – sie sind der Nachweis, falls sich aus einer scheinbaren Bagatelle später eine Spätfolge entwickelt.

Was der Betrieb konkret tun sollte

  1. Erste Hilfe leisten und – bei ernsterer Verletzung – den Durchgangsarzt aufsuchen lassen.
  2. Den Hergang zeitnah im Verbandbuch dokumentieren.
  3. Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit die Unfallanzeige an die BGW senden (Frist: drei Tage).
  4. Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragte und regelmäßige Unterweisungen vorhalten – das beugt vor und ist Pflicht.
  5. Die Ausfallzeit im Dienstplan abfangen und die Vertretung organisieren.

Verbindung zum Dienstplan

Ein Arbeitsunfall reißt kurzfristig eine Lücke in die Besetzung – oft mitten in der Schicht. Wer Ausfälle ohnehin über eine transparente Vertretungs- und Springerlogik abfängt, verliert im Ernstfall keine Zeit mit Telefonketten. Und die dokumentierten Arbeitszeiten aus der Zeiterfassung helfen, im Streitfall den Unfallzeitpunkt und den Bezug zur versicherten Tätigkeit zu belegen.

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