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Pflegezeit & Familienpflegezeit: Wenn Mitarbeitende Angehörige pflegen

Gerade im Gesundheitswesen trifft es das eigene Team: Ein Elternteil wird plötzlich zum Pflegefall, und eine Mitarbeiterin muss Beruf und Pflege vereinbaren. Das Gesetz gibt pflegenden Angehörigen dafür gestufte Freistellungsansprüche. Wer sie kennt, reagiert souverän – und plant die Vertretung rechtzeitig, statt in eine Lücke zu rutschen.

Lesezeit 6 Min. Aktualisiert 26. Juli 2026

Drei Stufen der Freistellung

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) sehen drei ineinandergreifende Instrumente vor: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung für den akuten Notfall, die Pflegezeit für den mittelfristigen Aufbau der Versorgung und die Familienpflegezeit für die dauerhafte Vereinbarkeit. Beschäftigte können sie kombinieren – der Gesamtzeitraum aus Pflege- und Familienpflegezeit ist auf 24 Monate je pflegebedürftiger Person begrenzt.

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis 10 Arbeitstage)

Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Das gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe. Für den Verdienstausfall gibt es auf Antrag bei der Pflegekasse ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts – 2026 gedeckelt auf rund 135,63 Euro pro Tag. Der Anspruch besteht seit der Reform für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person.

2. Pflegezeit (bis 6 Monate)

In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben Angehörige Anspruch auf bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung, um einen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die Pflegezeit ist unbezahlt; zur Überbrückung gibt es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen. Angekündigt werden muss sie spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform.

3. Familienpflegezeit (bis 24 Monate)

In Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten kann die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate teilweise reduziert werden – auf durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden. Anzukündigen ist die Familienpflegezeit acht Wochen vorher in Textform. Auch hier hilft das zinslose BAFzA-Darlehen, das Nettoeinkommen während der Reduzierung zu stützen.

Kündigungsschutz und wer als Angehöriger zählt

Von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Als nahe Angehörige gelten unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder und Schwiegerkinder – der Kreis ist weit gefasst. Voraussetzung ist in der Regel ein festgestellter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1 bzw. bei kurzzeitiger Verhinderung die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit).

Was das für den Dienstplan bedeutet

  1. Akutfall abfedern: Die zehn Tage kommen oft ohne Vorwarnung – ein Springer- oder Flexpool verhindert, dass sofort eine Versorgungslücke entsteht.
  2. Teilzeit sauber abbilden: Bei Pflege- und Familienpflegezeit sinkt die Stundenzahl vorübergehend. Vertrag, Sollstunden und Verfügbarkeit müssen im Plan angepasst werden.
  3. Vertretung planen: Bei mehrmonatiger Freistellung lohnt sich – wie bei der Elternzeit – eine befristete Vertretung.
  4. Rückkehr vorbereiten: Nach der Freistellung besteht Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit; planen Sie den Wiedereinstieg frühzeitig ein.
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