Ersthelfer im Betrieb: Wie viele Sie brauchen und was das für den Dienstplan heißt
Erste Hilfe ist keine Kür, sondern eine Arbeitgeberpflicht: Wer Menschen beschäftigt, muss dafür sorgen, dass im Notfall sofort geholfen werden kann. Dafür schreibt die DGUV Vorschrift 1 eine Mindestzahl ausgebildeter Ersthelfer vor – und die müssen während der gesamten Betriebszeit anwesend sein. Genau daran scheitert es in kleinen Teams oft: Urlaub, Krankheit oder Teilzeit reißen Lücken, die im Ernstfall teuer werden. Damit wird die Ersthelfer-Frage zu einem Dienstplan-Thema.
Die Pflicht: Erste Hilfe muss jederzeit möglich sein
Grundlage ist § 26 der DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) in Verbindung mit § 10 Arbeitsschutzgesetz. Danach muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass bei Verletzungen oder plötzlicher Erkrankung sofort Erste Hilfe geleistet werden kann. Dazu gehören Erste-Hilfe-Material, gekennzeichnete Aushänge – und vor allem ausgebildete Ersthelfer. Die Pflicht greift früh: Sobald mehr als eine Person im Betrieb tätig ist, muss mindestens ein Ersthelfer verfügbar sein.
Wie viele Ersthelfer sind Pflicht?
Die Mindestzahl hängt von der Zahl der anwesenden Beschäftigten und der Art des Betriebs ab. Für Apotheken, Arzt- und Zahnarztpraxen, Physiotherapien und Pflegedienste gilt die höhere Quote für „sonstige Betriebe“, weil dort ein erhöhtes Gefährdungspotenzial angenommen wird:
| Betrieb / Beschäftigte | Erforderliche Ersthelfer |
|---|---|
| 2 bis 20 anwesende Beschäftigte | mindestens 1 Ersthelfer |
| mehr als 20, Verwaltungs- und Handelsbetrieb | mindestens 5 % der Beschäftigten |
| mehr als 20, sonstiger Betrieb (Praxis, Apotheke, Pflege) | mindestens 10 % der Beschäftigten |
Maßgeblich ist die Zahl der tatsächlich anwesenden Beschäftigten, nicht die der Köpfe auf der Gehaltsliste. Ein Pflegedienst mit 40 Beschäftigten braucht rechnerisch mindestens vier Ersthelfer – aber verteilt auf Touren, Schichten und Standorte, sodass in jeder Konstellation jemand ausgebildet dabei ist. In der Praxis kalkuliert man deshalb großzügiger als das gesetzliche Minimum.
„Zu jeder Zeit anwesend“ – der eigentliche Knackpunkt
Die häufigste Fehlannahme: Es reiche, die geforderte Zahl an Ersthelfern im Betrieb zu haben. Tatsächlich müssen die Ersthelfer während der gesamten Betriebs- und Öffnungszeit tatsächlich vor Ort sein. Ist die einzige ausgebildete Kraft im Urlaub, krank oder im Spätdienst nicht eingeteilt, ist die Pflicht in dieser Zeit verletzt. Für kleine Teams heißt das: Ein einziger Ersthelfer genügt formal nie zuverlässig, weil er zwangsläufig irgendwann fehlt. Sinnvoll ist eine Reserve, damit auch bei Abwesenheit stets jemand qualifiziert ist.
Damit wird Erste Hilfe zur Planungsaufgabe: Bei jeder Schicht, jedem Notdienst und jeder Tour muss mindestens ein Ersthelfer eingeteilt sein. Wer im Dienstplan sichtbar macht, welche Beschäftigten eine gültige Ersthelfer-Qualifikation haben, erkennt Besetzungslücken, bevor sie entstehen.
Ausbildung und Fortbildung
- Erste-Hilfe-Grundausbildung: neun Unterrichtseinheiten, abgehalten von einer von der Unfallversicherung ermächtigten Stelle (z. B. DRK, Malteser, Johanniter, ASB, DLRG).
- Fortbildung: alle zwei Jahre, ebenfalls neun Unterrichtseinheiten. Wird die Frist überschritten, erlischt die Ersthelfer-Eigenschaft und es ist eine erneute Grundausbildung nötig.
- Nachweis: Über jede Aus- und Fortbildung erhält die Beschäftigte eine Bescheinigung; der Betrieb sollte die Termine und Gültigkeiten dokumentieren.
Wer trägt die Kosten?
Die Kosten der Aus- und Fortbildung übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung – die Lehrgangsgebühr wird in der Regel direkt mit der ermächtigten Ausbildungsstelle abgerechnet. Der Arbeitgeber muss die Teilnahme ermöglichen und die Ausbildung während der Arbeitszeit als Arbeitszeit werten. Für den Betrieb entstehen damit vor allem die Ausfallzeiten, die im Dienstplan einzuplanen sind – nicht die Kursgebühren selbst.
So setzen Sie es praktisch um
- Sollzahl bestimmen: anwesende Beschäftigte je Schicht/Standort zählen und die 10-%-Quote (bzw. mindestens 1) anwenden – mit Reserve für Urlaub und Krankheit.
- Ersthelfer benennen und zur Ausbildung anmelden; Erst- und Folgetermine (Zwei-Jahres-Rhythmus) festhalten.
- Qualifikation im Dienstplan sichtbar machen und bei jeder Besetzung prüfen, ob ein Ersthelfer eingeteilt ist – besonders im Not-, Spät- und Wochenenddienst.
- Fortbildungsfristen überwachen, damit keine Qualifikation stillschweigend abläuft.
- Erste-Hilfe-Material, Aushang (Notruf, Ersthelfer, nächster Arzt) und Verbandbuch aktuell halten.
Der schwierigste Teil ist nicht die Ausbildung, sondern die lückenlose Besetzung: In jeder Schicht muss ein Ersthelfer dabei sein, und keine Qualifikation darf unbemerkt ablaufen. Wer Ersthelfer-Status und Fortbildungsdatum als Qualifikation je Mitarbeitendem hinterlegt und im Dienstplan mitführt, sieht Besetzungslücken sofort – ähnlich wie beim Immunitätsnachweis im Dienstplan. Wie Sie die zugrunde liegende Gefährdungsbeurteilung aufsetzen und was bei einem Arbeitsunfall zu tun ist, zeigen die passenden Ratgeber. Im apotower-Vergleich hinterlegt Aplano Qualifikationen je Mitarbeitendem und macht sie bei der Planung sichtbar.
Häufige Fragen
Ab wann braucht ein Betrieb einen Ersthelfer?
Sobald mehr als eine Person tätig ist. In Betrieben mit 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten muss mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer vorhanden sein; darüber gelten Quoten von 5 % (Verwaltungs-/Handelsbetriebe) bzw. 10 % (sonstige Betriebe wie Praxen, Apotheken und Pflegeeinrichtungen).
Wie viele Ersthelfer braucht eine Arztpraxis oder Apotheke?
Bei 2 bis 20 Beschäftigten genügt einer. Praxen, Apotheken und Pflegedienste gelten als sonstige Betriebe, deshalb sind ab mehr als 20 Beschäftigten mindestens 10 % Ersthelfer erforderlich. Wegen Urlaub und Krankheit sollte man aber immer eine Reserve einplanen, damit zu jeder Betriebszeit jemand anwesend ist.
Wie oft muss die Ersthelfer-Ausbildung aufgefrischt werden?
Alle zwei Jahre. Die Fortbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten. Wird die Frist versäumt, erlischt der Ersthelfer-Status und es ist eine komplette Grundausbildung (ebenfalls neun Unterrichtseinheiten) nötig.
Wer zahlt die Ersthelfer-Ausbildung?
Die Kosten übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse über die gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitgeber muss die Teilnahme ermöglichen und die Ausbildungszeit als Arbeitszeit anrechnen.
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