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Dienstrad-Leasing über Entgeltumwandlung: Steuer, 0,25-%-Regel und Fallstricke

Das Dienstrad ist zu einem der beliebtesten Benefits geworden – gerade in Praxen, Apotheken und Pflegediensten, die im Fachkräftemangel um jede Bindung ringen. Steuerlich ist es attraktiv, organisatorisch aber voller Details: Ob überhaupt etwas versteuert wird, hängt vom Modell ab, und die Entgeltumwandlung greift tief in die Lohnabrechnung ein. Dieser Leitfaden erklärt die zwei Modelle, die 0,25-%-Regel, den Restkauf am Laufzeitende und die Fälle, in denen das kein Gehalt fließt – Krankengeld, Elternzeit, Austritt.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 5. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze: Beim Dienstrad-Leasing gibt es zwei Wege. Stellt der Arbeitgeber das Rad zusätzlich zum Gehalt (Gehaltsextra), ist der geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 37 EStG komplett steuer- und sozialabgabenfrei – 0 Prozent. Läuft es über Entgeltumwandlung (die Leasingrate wird vom Bruttogehalt einbehalten), ist der geldwerte Vorteil mit der 0,25-%-Methode zu versteuern: ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung, abgerundet auf volle 100 Euro, davon ein Prozent pro Monat – bei einem 3.000-Euro-Rad also rund 7 Euro monatlich. Diese Begünstigung gilt für Räder, die bis zum 31. Dezember 2030 überlassen werden. Entscheidend sind die Klauseln im Überlassungsvertrag: Sie regeln, wer die Rate trägt, wenn kein Bruttolohn fließt, und was beim Ausscheiden vor dem Laufzeitende gilt.

Wie läuft Dienstrad-Leasing ab?

Der Arbeitgeber schließt mit einem Leasinganbieter (etwa JobRad, Bikeleasing oder Lease a Bike) einen Rahmenvertrag und least für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ein frei gewähltes Rad – meist für 36 Monate. Über einen Überlassungsvertrag gibt der Betrieb das Rad an die Person weiter, die es dienstlich wie privat nutzen darf. Erlaubt sind klassische Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h; schnellere S-Pedelecs gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und folgen teils den Dienstwagenregeln. Der eigentliche steuerliche Unterschied liegt nicht im Rad, sondern in der Frage, wer die Leasingrate wirtschaftlich trägt.

Die zwei Modelle: Gehaltsextra oder Entgeltumwandlung

Modell eins ist das Gehaltsextra: Der Arbeitgeber übernimmt die Leasingrate zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Dann ist die Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG vollständig steuer- und sozialabgabenfrei – es ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern, der Satz liegt bei null Prozent. Das ist das großzügigste, aber auch das teuerste Modell für den Betrieb, weil die Rate echte Zusatzkosten sind.

Modell zwei ist die Entgeltumwandlung (Gehaltsumwandlung): Die Person verzichtet in Höhe der Leasingrate auf einen Teil ihres Bruttogehalts und erhält dafür das Rad. Weil das Rad damit nicht „zusätzlich“ gewährt wird, greift § 3 Nr. 37 EStG nicht – der geldwerte Vorteil der Privatnutzung ist zu versteuern, allerdings stark begünstigt mit der 0,25-%-Methode. Für den Betrieb entstehen keine zusätzlichen Lohnkosten; auf den umgewandelten Betrag spart er sogar seinen Anteil an den Sozialabgaben. Dieses Modell ist in der Praxis das verbreitetste.

Wie wird der geldwerte Vorteil bei der Entgeltumwandlung versteuert?

Maßgeblich ist die 0,25-%-Regel: Von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Überlassung) wird ein Viertel gebildet, dieses Viertel auf volle 100 Euro abgerundet, und davon ein Prozent als monatlicher geldwerter Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Bruttolohn hinzugerechnet. Ein Beispiel: Bei einer UVP von 3.000 Euro ergibt das Viertel 750 Euro, abgerundet 700 Euro, davon ein Prozent – also 7 Euro pro Monat, die versteuert und verbeitragt werden. Nur auf diesen kleinen Betrag fallen Abgaben an, nicht auf die gesamte Leasingrate.

Weil die Leasingrate selbst aus dem Brutto einbehalten wird, mindert sie das steuer- und beitragspflichtige Entgelt. Unterm Strich liegt die Netto-Belastung häufig 30 bis 40 Prozent unter dem Preis eines Direktkaufs. Die Begünstigung ist befristet: Sie gilt für Räder, die zwischen 2019 und dem 31. Dezember 2030 erstmals überlassen werden.

Gehaltsextra und Entgeltumwandlung im Vergleich
PunktGehaltsextra (zusätzlich)Entgeltumwandlung
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 37 EStG0,25-%-Methode (§ 6 EStG analog)
Geldwerter Vorteil0 % – steuer- und SV-frei¼ der UVP, auf 100 € abgerundet, davon 1 %
Wer trägt die Rate?Arbeitgeber zusätzlichMitarbeiter:in aus dem Bruttolohn
Kosten für den Betriebvolle Leasingratekeine – spart SV-Anteil
Wirkung auf das Bruttoentgeltkeinesenkt das Bruttoentgelt

Was passiert am Ende der Laufzeit?

Nach rund 36 Monaten endet das Leasing. Ein Kaufzwang besteht nicht, aber die meisten Beschäftigten übernehmen ihr Rad. Hier lauert ein steuerlicher Stolperstein: Die Finanzverwaltung setzt als fiktiven Marktwert eines drei Jahre alten Rades pauschal 40 Prozent der ursprünglichen UVP an. Wird das Rad – wie üblich – deutlich günstiger angeboten, ist die Differenz zu diesem 40-Prozent-Wert ein geldwerter Vorteil. Viele Anbieter übernehmen diese Versteuerung pauschal (30 Prozent nach § 37b EStG), sodass für die Person nichts Zusätzliches anfällt – das sollte aber vorab im Angebot stehen, nicht als Überraschung am Ende kommen.

Krankheit, Elternzeit, Austritt: die eigentlichen Fallstricke

Die Entgeltumwandlung funktioniert nur, solange ein Bruttogehalt fließt, von dem die Rate einbehalten werden kann. In den sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei Krankheit läuft das Gehalt weiter – die Umwandlung ebenfalls. Danach wird es heikel: Im Krankengeldbezug, in der Elternzeit oder bei unbezahlter Freistellung fehlt die Umwandlungsbasis. Dann muss der Überlassungsvertrag regeln, wer die Rate trägt – ob die Person sie privat weiterzahlt, ob gestundet wird oder ob der Betrieb einspringt. Fehlt eine Klausel, droht Streit.

Dasselbe gilt beim Ausscheiden vor dem Laufzeitende, etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Der Leasingvertrag läuft weiter. Üblich sind drei Wege – eine Ablösesumme zahlen und das Rad übernehmen, das Rad an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger übergeben, oder eine im Rahmenvertrag vorgesehene Jobwechsel-Absicherung nutzen. Entscheidend ist, dass diese Fälle vor Vertragsschluss schriftlich geklärt sind.

Mindestlohn, Gleichbehandlung und Mitbestimmung

Die Entgeltumwandlung darf den verbleibenden Barlohn nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 Euro je Stunde) drücken – bei knapp über dem Mindestlohn vergüteten Kräften ist das Modell deshalb oft nicht nutzbar. Wer das Dienstrad anbietet, sollte es grundsätzlich allen vergleichbaren Beschäftigten zugänglich machen (arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz); Anbieter knüpfen die Teilnahme teils an bestandene Probezeit oder Bonität. Führt der Betrieb das Dienstrad als System ein, ist bei bestehendem Betriebsrat die Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) zu beachten; in kirchlich-diakonischen Einrichtungen die Mitarbeitervertretung.

Die Entgeltumwandlung senkt das laufende Bruttoentgelt – und wirkt damit auf Urlaubsentgelt, Lohnfortzahlung und spätere Lohnersatzleistungen. Umso wichtiger ist eine saubere Entgeltabrechnung mit belastbaren Plan- und Ist-Zeiten je Person. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan, Stundenkonten, Abwesenheiten und Zuschläge laufen in einem System zusammen, und der Lohnexport übergibt die geleisteten Stunden direkt an die Abrechnung – die Grundlage, auf der Umwandlungsbeträge und Entgeltbestandteile korrekt nebeneinanderstehen.

Häufige Fragen

Ist ein Dienstrad steuerfrei?

Nur wenn der Arbeitgeber es zusätzlich zum Gehalt stellt – dann ist der geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 37 EStG mit null Prozent komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Bei der verbreiteten Entgeltumwandlung ist ein kleiner geldwerter Vorteil zu versteuern: ein Viertel der UVP, auf volle 100 Euro abgerundet, davon ein Prozent pro Monat.

Wie viel spart man beim Dienstrad-Leasing?

Bei der Entgeltumwandlung wird die Leasingrate aus dem Bruttolohn einbehalten, sodass Steuern und Sozialabgaben auf diesen Betrag entfallen und nur der geringe geldwerte Vorteil versteuert wird. In Summe liegt die Netto-Belastung häufig 30 bis 40 Prozent unter dem Preis eines Direktkaufs – der genaue Wert hängt von Steuersatz, Rad und Modell ab.

Was passiert mit dem Dienstrad bei Kündigung?

Der Leasingvertrag läuft weiter. Üblich ist, eine Ablösesumme zu zahlen und das Rad zu übernehmen, es an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu übergeben oder eine Jobwechsel-Absicherung des Rahmenvertrags zu nutzen. Welche Variante gilt, sollte vor Vertragsschluss im Überlassungsvertrag geregelt sein.

Wer zahlt die Leasingrate während Elternzeit oder Krankengeld?

In den sechs Wochen Entgeltfortzahlung läuft die Umwandlung aus dem fortgezahlten Gehalt weiter. Fehlt danach ein Bruttolohn – im Krankengeldbezug, in der Elternzeit oder bei unbezahlter Freistellung –, gibt es keine Umwandlungsbasis. Dann greift die Vertragsklausel: private Weiterzahlung, Stundung oder Übernahme durch den Betrieb. Ohne Regelung droht Streit.

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