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Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht, Angebot, Wunsch – was Praxen und Pflege leisten müssen

Kaum eine Branche berührt so viele Vorsorgeanlässe wie das Gesundheitswesen: Wer mit Blut und Körperflüssigkeiten arbeitet, ist einer Infektionsgefährdung ausgesetzt; Heben und Umlagern belasten den Rücken; Nachtdienste beanspruchen den Biorhythmus. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt, wann der Arbeitgeber Vorsorge veranlassen muss, wann er sie nur anbieten muss und wann Beschäftigte sie von sich aus verlangen können. Der Unterschied ist wichtig – denn bei der Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit ohne Teilnahme gar nicht ausgeübt werden.

Lesezeit 7 Min. Aktualisiert 16. August 2026
Das Wichtigste in Kürze: Die ArbMedVV kennt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: Pflichtvorsorge (der Arbeitgeber muss sie vor Aufnahme und dann regelmäßig veranlassen – ohne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden), Angebotsvorsorge (muss angeboten werden, die Beschäftigte darf ablehnen, die Ablehnung ist zu dokumentieren) und Wunschvorsorge (auf Wunsch der Beschäftigten zu ermöglichen). Im Gesundheitswesen sind vor allem Infektionsgefährdung, der Umgang mit Biostoffen, Lastenhandhabung und Bildschirmarbeit typische Anlässe; Nachtarbeit begründet zusätzlich einen Untersuchungsanspruch nach § 6 ArbZG. Durchgeführt wird die Vorsorge von einem Facharzt für Arbeitsmedizin bzw. Betriebsmediziner. Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung – der Arbeitgeber erhält nur eine Vorsorgebescheinigung, keine Diagnose.

Vorsorge ist nicht gleich Untersuchung

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Schutz der einzelnen Beschäftigten: Sie klärt über tätigkeitsbedingte Gesundheitsrisiken auf, erkennt frühe Anzeichen und berät individuell. Kern ist ein ärztliches Gespräch mit Anamnese; körperliche oder klinische Untersuchungen finden nur mit Einwilligung und nur statt, soweit sie für die Beurteilung nötig sind. Vorsorge ist deshalb strikt zu unterscheiden von einer Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung, mit der ein Arbeitgeber prüfen lässt, ob jemand für eine Tätigkeit geeignet ist. Aus der Vorsorge erhält der Betrieb ausschließlich eine Bescheinigung über die Teilnahme – niemals Diagnosen oder Befunde.

Die drei Arten der Vorsorge

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV
ArtWer veranlasstTeilnahmeFolge
PflichtvorsorgeArbeitgeber muss veranlassenverpflichtendOhne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden
AngebotsvorsorgeArbeitgeber muss anbietenfreiwilligAblehnung ist zulässig, aber zu dokumentieren
WunschvorsorgeBeschäftigte verlangt siefreiwilligZu ermöglichen, außer ein Gesundheitsschaden ist ausgeschlossen

Welche Art greift, ergibt sich nicht aus dem Bauchgefühl, sondern aus dem Anhang der ArbMedVV und aus der Gefährdungsbeurteilung. Dieselbe Gefährdung kann je nach Ausmaß Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslösen – deshalb ist die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung die Grundlage jeder Vorsorgeplanung.

Typische Anlässe im Gesundheitswesen

  • Infektionsgefährdung / Biostoffe: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu Blut, Körperflüssigkeiten oder infektiösem Material (z. B. Blutentnahme, Wundversorgung, Pflege) lösen je nach Gefährdung Pflicht- oder Angebotsvorsorge aus – dazu gehört das Angebot einer Impfung, soweit vorgesehen.
  • Nadelstich- und Verletzungsrisiko: eng verknüpft mit der Biostoffverordnung; nach einer Nadelstichverletzung ist zudem eine anlassbezogene arbeitsmedizinische Beratung wichtig.
  • Lastenhandhabung: Heben, Halten und Umlagern von Patienten begründet Angebotsvorsorge zu Muskel-Skelett-Belastungen.
  • Bildschirmarbeit: Für Tätigkeiten überwiegend am Bildschirm (Rezeption, Abrechnung, Verwaltung) ist Angebotsvorsorge samt Angebot einer angemessenen Sehhilfe vorgesehen.
  • Weitere Anlässe je nach Betrieb: Feuchtarbeit / Hautbelastung, Umgang mit Gefahr- und Zytostatika, Lärm oder Tätigkeiten mit Atemschutz.

Wer darf die Vorsorge durchführen?

Arbeitsmedizinische Vorsorge dürfen nur Ärztinnen und Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ durchführen. Kleinere Betriebe binden dafür einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ein. Unabhängig von der Vorsorge sind Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen (Arbeitssicherheitsgesetz) – für kleine Praxen und Apotheken bieten die Unfallversicherungsträger dafür das vereinfachte Unternehmermodell an.

Dokumentation und Datenschutz

Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei mit Anlass und Datum der Vorsorge – ohne medizinische Inhalte. Die Beschäftigte erhält das Ergebnis, der Betrieb nur die Vorsorgebescheinigung (Teilnahme, nächster Termin). Ärztliche Befunde unterliegen der Schweigepflicht und dürfen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Ergibt sich aus der Vorsorge, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilt der Arzt dies dem Arbeitgeber nur als Empfehlung zu den Maßnahmen mit – nicht als personenbezogene Diagnose.

So gehen Sie vor

  1. Gefährdungsbeurteilung erstellen bzw. aktualisieren und daraus die Vorsorgeanlässe je Tätigkeit ableiten.
  2. Pflicht- und Angebotsvorsorge einem Betriebsarzt / arbeitsmedizinischen Dienst übertragen und Termine planen.
  3. Bei Pflichtvorsorge sicherstellen, dass die Tätigkeit erst nach Teilnahme aufgenommen wird – das betrifft besonders Neueinstellungen und Azubis.
  4. Angebote und deren Annahme oder Ablehnung dokumentieren; Wunschvorsorge auf Verlangen ermöglichen.
  5. Vorsorgekartei und Nachtermine führen und die Fristen wie andere wiederkehrende Nachweise im Personalprozess überwachen.

Wie bei Fortbildungen und dem Masernschutz ist der eigentliche Aufwand nicht die einzelne Untersuchung, sondern das Nachhalten der Fristen: Wann ist die nächste Pflichtvorsorge fällig, wer darf ohne aktuelle Vorsorge welche Tätigkeit nicht übernehmen? Werden diese Termine als Nachweise je Mitarbeitendem geführt und mit der Personalplanung verknüpft, fällt eine fällige oder fehlende Vorsorge rechtzeitig auf. Wie die zugrunde liegende Gefährdungsbeurteilung und das betriebliche Gesundheitsmanagement ineinandergreifen, zeigen die passenden Ratgeber. Im apotower-Vergleich führt Aplano Qualifikationen und Nachweise je Mitarbeitendem und macht sie in der Planung sichtbar.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?

Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber vor Aufnahme und dann regelmäßig veranlassen; ohne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Angebotsvorsorge muss angeboten werden, die Beschäftigte darf sie aber ablehnen – die Ablehnung ist zu dokumentieren. Wunschvorsorge ist auf Verlangen der Beschäftigten zu ermöglichen, sofern nicht jeder Gesundheitsschaden ausgeschlossen ist.

Welche Vorsorge ist in Pflege und Arztpraxis typisch?

Vor allem Vorsorge wegen Infektionsgefährdung und Umgang mit Biostoffen (Blut, Körperflüssigkeiten), Angebotsvorsorge zu Muskel-Skelett-Belastungen beim Heben und Umlagern sowie Angebotsvorsorge für Bildschirmarbeit. Ob Pflicht oder Angebot, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung.

Bekommt der Arbeitgeber das Ergebnis der Vorsorge?

Nein. Der Arbeitgeber erhält nur eine Vorsorgebescheinigung über die Teilnahme und den nächsten Termin. Medizinische Befunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden nicht an den Betrieb weitergegeben.

Gilt für Nachtarbeit eine eigene Untersuchung?

Ja. Unabhängig von der ArbMedVV haben Nachtarbeitende nach § 6 Arbeitszeitgesetz Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Aufnahme und danach in regelmäßigen Abständen – ab dem 50. Lebensjahr häufiger. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

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