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Arbeiten bei Hitze: Pflichten für Apotheke, Praxis & Pflege

Wenn die Offizin sich aufheizt, das Sprechzimmer unter dem Dachfenster glüht oder die Pflegetour im Hochsommer läuft, wird Hitze zum Arbeitsschutzthema. Ein pauschales „hitzefrei“ kennt das deutsche Arbeitsrecht zwar nicht – wohl aber klare Fürsorgepflichten. Was Arbeitgeber wissen müssen und wie sich Hitze im Dienstplan abfedern lässt.

Lesezeit 5 Min. Aktualisiert 6. August 2026

Gibt es ein Recht auf „hitzefrei“?

Nein. Beschäftigte dürfen die Arbeit nicht einfach niederlegen, weil es warm ist. Umgekehrt trifft den Arbeitgeber aber eine Fürsorgepflicht: Nach § 3 Arbeitsstättenverordnung muss die Raumtemperatur in Arbeitsräumen so beschaffen sein, dass die Gesundheit nicht gefährdet wird. Wie das im Sommer zu erreichen ist, konkretisiert die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 „Raumtemperatur“.

Die ASR A3.5: drei Temperaturstufen

Die Regel geht von einer Lufttemperatur von höchstens 26 °C als Sollwert aus und staffelt die Pflichten des Arbeitgebers nach oben:

  • Über 26 °C: Der Arbeitgeber soll tätig werden und geeignete Maßnahmen ergreifen (z. B. Getränke anbieten, Sonnenschutz nutzen).
  • Über 30 °C: Der Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Belastung zu senken – hier besteht Handlungspflicht.
  • Über 35 °C: Der Raum ist ohne besondere Maßnahmen (etwa Luftduschen, Hitzepausen, Hitzeschutzkleidung) nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Konkrete Maßnahmen – von einfach bis wirksam

Die ASR nennt eine Rangfolge: bauliche und technische Maßnahmen vor organisatorischen, organisatorische vor personenbezogenen. In Apotheke, Praxis und Pflegedienst lässt sich vieles ohne große Investition umsetzen:

  1. Sonneneintrag reduzieren: außenliegender Sonnenschutz, Jalousien, Nachts und früh morgens querlüften.
  2. Wärmequellen drosseln: Beleuchtung und Geräte, die nicht laufen müssen, abschalten.
  3. Arbeitszeit verlagern: körperlich belastende Tätigkeiten und Pflegetouren in die kühleren Morgenstunden legen.
  4. Getränke bereitstellen: ab mehr als 30 °C ist das Pflicht – Wasser gehört an heißen Tagen selbstverständlich dazu.
  5. Lockerung der Bekleidungsregeln und zusätzliche kurze Pausen in kühleren Bereichen ermöglichen.

Besonders schutzbedürftige Beschäftigte

Schwangere und stillende Mütter, Jugendliche, ältere Beschäftigte sowie Personen mit Herz-Kreislauf-Vorerkrankungen reagieren empfindlicher auf Hitze. Für sie sind die Belastungsgrenzen früher erreicht – das gehört in die Gefährdungsbeurteilung und kann eine individuelle Anpassung von Tätigkeit oder Arbeitszeit erfordern.

Was das für den Dienstplan bedeutet

Hitzeschutz ist zu einem guten Teil Planungssache. Vorgezogene Frühschichten, ein zusätzlicher Springer für kurzfristige Pausen und eine faire Verteilung der Arbeit in kühleren Räumen lassen sich vorausschauend einplanen, wenn eine Hitzewelle angekündigt ist. Wer Schichten und tatsächliche Arbeitszeit ohnehin digital führt, kann solche Sonderregelungen schnell abbilden, das Team mobil informieren und im Nachhinein belegen, dass die Fürsorgepflicht erfüllt wurde.

Fazit

„Hitzefrei“ gibt es nicht, eine Fürsorgepflicht schon. Wer die 26/30/35-Grad-Stufen der ASR A3.5 kennt, früh baulich und organisatorisch gegensteuert und die heißen Tage im Dienstplan berücksichtigt, schützt sein Team – und vermeidet Leistungseinbrüche und krankheitsbedingte Ausfälle im Hochsommer.

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